Daten- und Informatikrecht (made by etothen)

A visually engaging illustration depicting elements of data protection, digital law, and internet governance, featuring an abstract representation of technology and law intertwined.

Daten- und Informatikrecht Quiz

Testen Sie Ihr Wissen über Daten- und Informatikrecht mit diesem umfassenden Quiz! Ideal für Jurastudenten, Fachleute und alle, die sich für rechtliche Fragen rund um digitale Inhalte interessieren.

Dieser Quiz umfasst:

  • Fragen zu EU-Recht
  • Rechtsnormen und deren Geltungsbereich
  • Grundrechte und deren Schutz
  • Internet-Recht und Providerhaftung
63 Questions16 MinutesCreated by LegalEagle42
Eine EU-Verordnung
Muss von den EU-Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Richtet sich an die EU-Mitgliedstaaten
Gilt unmittelbar für einzelne EU-Bürger
Hat einen höheren Rang als eine EU-Richtline
Ist von Österreichischen Behörden direkt anzuwenden.
Ein extraterritorialer Geltungsanspruch nationaler Rechtsnormen liegt vor, wenn
Sich die Multimedia-Industrie der USA über Raubkopien in Europa erregt.
Man glaubt, das grenzüberschreitende Internet mit nationalem Recht erfassen zu können.
Staatliche Organe (z.B.: Geheimdienstmitarbeiter) jemanden im Ausland festnehmen und dann in den Gerichtsstaat bringen.
Z.B. die USA die Geltung (den Gebotsbereich) bestimmter amerikanischer Gesetze ins Ausland erstrecken
Grundrechte
Können vom Staat beliebig eingeschränkt, ja sogar außer Kraft gesetzt werden
Zielen auf den Schutz des Einzelnen vor anderen Einzelpersonen ab.
Sind historisch als Abwehrrechte gegen den Staat entstanden
Können in Österreich nur mit Volksabstimmung geändert werden
Haben meistens den Rang eines Grundbausteins der österreichischen Verfassung
Haben meistens den Rang eines einfachen Verfassungsgesetzes.
Die Netiquette
Erfüllt den klassischen Rechtsnormbegriff nicht.
Kann im Rahmen einer Rechtsnorm für verbindlich erklärt werden
Erfüllt den klassischen Rechtsnormbegriff.
Der österreichische Stufenbau der Rechtsordnung sieht grundsätzlich vor
Dass Verfassungsgesetze über einen höheren Rang als Gesetze verfügen
Dass einfache Verfassungsgesetze im Rang unter den Grundbausteinen der Verfassung liegen.
Dass Rechtsnormen höherrangigen Rechtsnormen nicht widersprechen dürfen.
Dass Verordnungen aufgrund bestehender Gesetze erlassen werden
Internet-Rechtsoasen gibt es, weil
Das Völkerrecht auf dem Grundsatz der freiwilligen Unterwerfung beruht.
Grundsätzlich jeder Staat sein innerstaatliches Recht selbst festlegen kann.
Die Rechtsdurchsetzung in grenzüberschreitenden Zusammenhängen schwierig ist.
Das Internet ein Staatsgrenzen überschreitendes Computernetzwerk ist.
Das "Hase & Igel-Phänomen" des Technirechts bezieht sich darauf, dass
Im modernen Technikrecht häufig sprachliche Probleme auftreten
Der Verfassungsgerichtshof technikrechtliche Regelungen mit zu vielen Verweisungen als verfassungswidrig aufheben kann.
EU-Technikrecht österreichischem Technikrecht rangmässig vorgeht
Der Gesetzgeber immer hinter dem technischen Fortschritt "nachhinkt"
Die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts eines Staats
Ist nur auf fremdem Staatsgebiet möglich.
Ist ausschließlich auf dem eigenen Staatsgebiet möglich
Darf nur bei besonderen völkerrechtlichen Regelungen auch im Ausland erfolgen.
Ist ohne besondere völkerrechtliche Regelungen auf fremdem Staatsgebiet nicht möglich.
Ein Staat darf Sachverhalte im Ausland.
Aufgrund des Territorialitätsprinzips immer durch sein innerstaatliches Recht regeln.
Dann durch sein innerstaatliches Recht regeln, wenn er zum Sachverhalt im Ausland einen sinnvollen Anknüpfungspunkt hat.
Keinesfalls durch sein innerstaatliches Recht regeln, weil dann ja ein anderer Staat territorial betroffen ist.
Nur dann durch sein innerstaatliches Recht regeln, wenn die anderen Staaten dem für den Einzelfalll zugestimmt haben.
Internationales Strafrecht
Beruht normalerweise auf multilateralen völkerrechtlichen Verträgen.
Beruht oft auf Beschlüssen internationaler Organisationen
Dient der Anknüpfung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Ist im Kern innerstaatliches Recht.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
Ist in Österreich insoweit gewährleistet, als nicht einfachgesetzliche Einschränkungen bestehen
Darf in österreich durch den Gesetzgeber beliebig eingeschränkt werden.
Ist in Österreich zu 100% gewährleistet.
Darf in Österreich durch den einfachen Gesetzgeber nach Massgabe der in der Europäischen Menschenrechtskonvention genannten Motive eingeschränkt werden
Grundrechte
Sind geschichtlich als Abwehrrechte gegenüber anderen Privatpersonen entstanden
Stehen in der Regel im Rang eines einfachen Bundes- oder Landesgesetzes.
Stehen in der Regel im Rang eines einfachen Verfassungsgesetzes.
Sind geschichtlich als Abwehrrechte gegenüber dem Staat entstanden
Über die Grundrechtsknoformität einfache Gesetze
Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof
Entscheidet der Grundrechtsausschuss des Nationalrates
Entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
Entscheidet der Verfassungskonvent.
Ein sogenannter Gesetzesvorbehalt
Ermöglicht dem Gesetzgeber, Grundrechte ohne vorheriges Begutachtungsverfahren einzuschränken.
Ermöglicht dem Verwaltungsgerichtshof, eine Frist zur Behebung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu setzen.
Ermöglicht dem einfachen Gesetzgeber, das im Verfassungsrang stehende Grundrecht einzuschränken
Verbietet dem Gesetzgeber, Grundrechte ohne vorheriges Begutachtungsverfahren einzuschränken.
Die in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs entwickelte Wesengehaltssperre
Schützt die Grundbausteine der österreichischen Verfassung vor Veränderung ohne Volksabstimmung
Schützt den Wesensgehalt von Grundrechten vor Veränderung.
Verbietet in Österreich jegliche Vorzensur
Spielt eine Rolle beim Verbot der Nachzensur in Österreich.
Der Internet-Provider kann im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte nach dem klassichen strafrechtlichen Täterschafsmodell.
Als Beitragstäter angesehen werden.
Als Bestimmungstäter angesehen werden
Als unmittelbarer Täter angesehen werden
Als Anstifter angesehen werden.
Wer als Service (Host) Provider tätig ist,
Hat den Datenbestand auf seinen Servern regelmässig stichprobenartig auf illegale Inhalte zu prüfen.
Hat den Datenbestand auf seinen Servern laufend anhand aktueller Überwachtungstools auf illegale Inhalte zu prüfen.
Hat keinerlei Überwachungspflicht in Bezug auf die Inhalte seinen Servern.
Muss im Falle tatsächlicher Kenntnis von strafrechtswidrigen Inhalten auf seinen Servern den Zugriff auf solche Inhalte unverzüglich sperren oder diese Inhalte löschen
Das behördliche "Abhören" Ihrer Email-Kommunikation
Bedarf grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung.
Setzt den Verdacht einer (schwerwiegenden) gerichtlich strafbaren Handlung voraus.
Kann bei Gefahr im Verzug gemäss Strafprozessordnung (StPO) durch die Sicherheitsbehörde genehmigt werden
Ist näher im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Als Content Proivder im Rechtssinne gilt,
Wer fremde Inhalte moderiert
Wer Anlagen (Server) betreibt und dort für Dritte Speicherplatz bereitstellt.
Wer einen Hyperlink auf fremde Inhalte setzt.
Wer Inhalt selbst generiert und ins Internet stellt
Die österreichische Regelungen zur Providerhaftung
Gehen zum Teil über die Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinie hinaus
Finden sich vorwiegend im E-Commerce-Gesetz 2001
Finden sich vorwiegend im Telekommunikationsgesetz 2003.
Haben "Filterfunktion" und sind der Straf- und zivilrechtlichen Deliktsprüfung quasi vorgeschaltet.
Was steht im EU-Primärrecht?
Beitrittsverträge
Grundrechtscharta
EU-Verordnungen
Wenn eine EU-Verordnung einem Verfassungsgesetz widerspricht
Hat das Verfassungsgesetz Vorrang
Hat die EU-Verordnung Vorrang
Muss die Sachlage vom EuGH geklärt werden
Das rechtsstaatliche Grundprinzip
Ist ein Grundprinzip der österreichischen Verfassung
Kann von der EU-Kommission mit der Zustimmung des EU-Parlament eingeschränkt werden
Kann mit Erlass des Bundesrats eingeschränkt werden
Das 2. Mahnschreiben der EU-Kommission wird ausgesendet, weil
Ein Mitglied den Beitrittsvertrag nicht unterzeichnet hat.
Die Umsetzung einer EU-Richtlinie in innerstaatliches Recht fehlgeschlagen ist.
Die Umsetzung einer EU-Verordnung in innerstaatliches Recht fehlgeschlagen ist.
Wenn im Bundesgesetz das Datum des Inkrafttretens fehlt,
Ist das Gesetz ab dem 1. Tag des Folgemonats gültig.
Dann liegt eine Gesetzeswidrigkeit vor.
Tritt es grundsätzlich um 0 Uhr des Tages nach dem Tag der Kundmachung in Geltung
Aus völkerrechtlicher Sicht kann ein Staat
Seine StaatsbürgerInnen im Inland nach nationalem Recht regeln
Nicht-StaatsbürgerInnen im Inland nach nationalem Recht regeln
Sein Recht beliebig im Ausland ausüben
Das Vorratsdatenspeicherungsgesetz
Gilt in Österreich nicht.
Gilt in Österreich, wird aber nicht umgesetzt.
Hat zu einem Verfahren vor dem VfGH und dem EuGH geführt.
Die Beschlüsse von IGOs
Sind nie verbindlich, sondern sind nur Empfehlungen
Haben ihre Verbindlichkeit in dem Gründungsvertrag geregelt.
Sind manchmal auch für Nicht-Mitgliedsstaaten verbindlich.
Das E-Commerce-Gesetz (ECG)
Dient zur Umsetzung einer EU-Richtlinie
Hat keinen gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund.
Dient nur zur Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages
Die Legaldefinition
Dient zur Einschränkung des Geltungsbereiches einer Rechtsnorm.
Dient als Etappe in jeder Rechtsnorm
Spielt eine Rolle im EU-Recht.
Das NS-Verbot
Wurde mit dem Beitritt in die EU ungültig.
Hat Verfassungsrang.
Schränkt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Österreich ein.
Das ECG:
Enthält unter anderem das Herkunftslandprinzip
Enthält unter anderem das Universalitätsprinzip
Enthält nicht nur genau das, was durch die EU-RL vorgegeben war
Ein Host Provider...
Stellt eigene Inhalte und Dienstleistungen aktiv zur Verfügung, spiegelt oder moderiert fremde Inhalte.
Vermittelt Zugang zu einem Informationsnetz oder übermittelt darin
Speichert fremde Inhalte im Auftrag von Kunden und betreibt Anlagen zur Bereitstellung von Diensten und Inhalten.
Beitragstäter ist...
Jemand der eine dem Wortlaut eines bestimmten Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung vornimmt.
Jemand, der in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt.
Ist jemand, der vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst.
Bestimmungstäter ist
Jemand der eine dem Wortlaut eines bestimmten Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung vornimmt.
Jemand, der in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt.
Ist jemand, der vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst.
unmittelbarer Täter ist
Jemand der eine dem Wortlaut eines bestimmten Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung vornimmt.
Ist jemand, der vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst.
Jemand, der in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt.
Content-Provider
Stellt eigene Inhalte und Dienstleistungen aktiv zur Verfügung, spiegelt oder moderiert fremde Inhalte.
Vermittelt Zugang zu einem Informationsnetz oder übermittelt darin Informationen.
Speichert fremde Inhalte im Auftrag von Kunden und betreibt Anlagen zur Bereitstellung von Diensten und Inhalten.
Access-Provider (ISP/Carrier)
Stellt eigene Inhalte und Dienstleistungen aktiv zur Verfügung, spiegelt oder moderiert fremde Inhalte.
Speichert fremde Inhalte im Auftrag von Kunden und betreibt Anlagen zur Bereitstellung von Diensten und Inhalten.
Vermittelt Zugang zu einem Informationsnetz oder übermittelt darin Informationen.
Stufenbau der Rechtsordnung
Verfassungsgesetz (Grundprinzipien, Grundbausteine) → EU-Recht → einfaches Verfassungsgesetz → einfaches Gesetz → Verordnung → Urteil, Beschluss
EU-Recht →Verfassungsgesetz (Grundprinzipien, Grundbausteine) → einfaches Verfassungsgesetz → Verordnung → Urteil, Beschluss → einfaches Gesetz
Verfassungsgesetz (Grundprinzipien, Grundbausteine) → einfaches Verfassungsgesetz → EU-Recht → Verordnung → einfaches Gesetz → Urteil, Beschluss
Gilt in Österreich
Vorzensur
Nachzensur
Für wen gilt eine EU-Verordnung unmittelbar
Bürger und Staat
Nur Staat
Nur Bürger
Ist ein Service Provider (= Host Provider) gezwungen auf illegale Inhalte immer, manchmal oder gar nicht zu prüfen?
Gezwungen
Manchmal
Gar nicht
Eine EU-Richtlinie
Ist automatisch für alle Mitgliedstaaten verbindlich
Kann von der EU-Komission mit Beschluss als direkt anwendbar erklärt werden
Ist automatisch für die Bürger/innen aller Mitgliedstaaten verbindlich
Zwei Mahnschreiben sind rechtliche Voraussetzung dafür, dass
Die EU-Kommission einen Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung beim EuGH klagen kann
Ich in AT eine Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich einklagen kann
Ein Host Provider verpflichtet ist, illegalen Content vom Server zu löschen oder zu sperren
Das sogennante Personalitätsprinzip besagt, dass
Eine Person immer die Staatsbürgerschaft ihres Wohnsitzstaates besitzen muss
Staaten in völkerrechtlichen Verträgen das Verhalten beliebiger Personen regeln dürfen
Staaten auch das Verhalten ihrer eigenen Staatsbürger im Ausland rechtlich regeln dürfen
International Governmental Organizations (=IGOs) können
Verbindliche Beschlüsse fassen, wenn das in ihrem Gründungsvertrag steht
Verbindliche Beschlüsse fassen, wenn das in der UNO-Satzung vorgesehen ist
Ausnahmlos nur Empfehlungen verabschieden
Auch andere Gebilde als Staaten als Mitglieder aufnehmen
Herr X sitzt in Wien. Er hackt und löscht via Internet einen Server des französischen Innenministeriums in Paris.
Diese Straftat liegt im Geltungsbereich des AT-Strafrechts
Diese Straftat liegt nicht im Geltungsbereich des AT-Strafrechts
Diese Straftat kann im Geltungsbereich des AT-Strafrechts und des FR-Strafrechts liegen
Die einzelnen Grundrechte sind
Zugleich Grundbausteine der osterreichen Verfassung
In der Europäischen Menschenrechtskonvektion einfachgesetzlich verankert
In erster Linie zwischen Bürger/in und Staat wirksam
Als "Freie Werknutzung" bezeichnet man
Die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht bekannt ist.
Die Nutzung von Werken nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.
Die Nutzung von Werken nach ordnungsgemässer Lizenzierung
Gesetzlich verankerte Rechte der Allgemeinheit an fremden Werken.
Wenn eine EU-Verordnung einem österreichischen (einfachen) Verfassungsgesetz widerspricht
Geht die EU-Verordnung dem innerstaatlichen Verfassungsgesetz vor
Geht das innerstaatliche Verfassunggesetz der EU-Verordnung vor
Entscheided diesen Konflikt die EU-Komission
Entscheidet diesen Konflikt der Verfassungsgerichtshof
Das sogenannte Internationale Privatrecht
Ist von der Rechtsqualität der Völkerrecht
Sieht vor, wo man einem Schuldner im Ausland klagen kann
Ist von der Rechtsqualität her innerstaatliches Recht und regelt, welches nationale Privatrecht auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden ist
Wer eine fremde Website auf seinem Server spiegelt(hostet)
Kann bei Vorliegen illegaler Inhalte als unmittelbarer Täter eingestuft werden
Ist Content Provider
Ist kein Service Provider
Der Grundsatz der Relativität völkerrechtlicher Rechte und Pflichten besagt, dass
Die Staaten oft sehr unterschiedliche, nationale Vorschriften haben (Territorialitätsprinzip)
Die gesamte internationale (Schieds-) Gerichtsbarkeit auf dem Prinzip freiwilliger Unterwerfung beruht
Z.B: völkerrechtliche Verträge nur zwischen den Vertragsparteien Rechtswirkungen entfalten
Wenn ein zivilrechtlicher Anspruch grenzüberschreitend durchgesetzt werden soll
Kommt es entscheinend auf das Herkunftslandprinzip an
Spielen Gerichtsstands und Vollstrekungsübereinkommen eine wichtige Rolle
Geht es um Fragen des Internationalen Privatrechts
IGOs unterscheiden sich von INGOs
Durch die Mitgliedschaft (Staaten)
Durch den völkerrechtlichen Gründungsvertrag
Durch ihren Dachverbrandscharakter
Durch kontakte zu zahlreichen Regierungen
Nationale Rechtsnormen gegen Spam
Dürfen aus dem Ausland ins Inland gesendete Emails rechtlich erfassen
Sind strenger, wenn das opt in-Prinzip dominiert
Sind strenger, wenn das opt out-Prinzip dominiert
Im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung
Steht das EU-Recht zwischen den Grundbausteinen der Verfassung und einfachen Verfassungsgesetzen
Geht das EU-Recht jeglichem innerstaatlichen Recht vor
Spielt das EU-Recht direkt keine Rolle, weil es ja erst in AT-Recht umgesetzt werden muss
Verweist einer der Hyperlinks auf Ihrer privaten Homepage auf illegalen Inhalt, so
Ist auf jeden Fall der Content Provider des illegalen Inhalts haftbar
Legt das E-Commerce-Gesetz für Sie wichtige Haftungsfreistellungen fest
Ist auf jeden Fall der Host Provider haftbar
Sind Sie auf jeden Fall voll haftbar
Sind Sie nur dann haftbar, wenn Sie sie nicht in zumutbarem Ausmaß von Zeit zu Zeit kontrollieren
Im Sinne der österreichischen Regelungen zur Providerhaftung ist ein Service Provider
Ein Provider, der Daten hostet und seinen Kunden Speicherplatz anbietet
Ein Provider, der bloss die Einwahl ins Internet
Weder a) noch b) sondern jemand der Inhalte ins Netz stellt
Nicht immer haftungsfrei
Dem Carrier nicht gleichgestellt
Im Sinne der österreichischen Regelungen zur Providerhaftung ist ein Content Provider
Ein Provider, der Daten hostet und seinen Kunden Speicherplatz anbietet
Ein Provider, der bloss die Einwahl ins Internet
Weder a) noch b) sondern jemand der Inhalte ins Netz stellt
Nie haftungsfrei
Dem Carrier nicht gleichgestellt
Wenn jemand das Design ihrer Homepage "abkupfert"
Können sie dagegen rechtlich nichts tun (Design = bloße Idee)
Können Sie Unterlassungsklage wegen Urheberrechtsverletzung erheben
Kann das mit einem Besitzstörungsverfahren geltend gemacht werden, wenn große Ähnlichkeiten nachweisbar sind
Wenn ein Arbeitgeber Fotos seiner ArbeitnehmerInnen ohne deren Zustimmung auf der Firmenhomepage veröffentlicht
Verletzt er damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
Ist das ausschließlich eine Frage des sog. "verwandten Schutzrechtes" an den Fotos
Ist das ausschließlich eine Frage des Urheberrechts an den Fotos
Können diese nichts dagegen unternehmen, weil ein Arbeitsvertrag so etwas mit abdeckt
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